Trotz größter Sorgfalt können auch bei allen ästhetischen Operationen ohne Verschulden des Facharztes oder des Patienten Komplikationen auftreten. Patienten haben gemäß des § 52 Abs. 2 SGB V – Gesundheitsreformgesetz die Nachbehandlungskosten einer außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführten Operation selbst zu tragen. Mit einer Folgekostenversicherung können sich Patienten gegen dieses finanzielle Risiko absichern.